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Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG

Dr. Ulrike Banniza
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Leitsatz

1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 und vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374).

2. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, der die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG anordnet, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

3. Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 15a Abs. 1, § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus der Vermietung eines Objekts. Zudem war sie mit einer Quote von 4,25 % an einer KG beteiligt. Die im (bestandskräftigen) Gewinnfeststellungsbescheid der KG für das Streitjahr ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden der Klägerin i.H.v. ./. rd. 5000 EUR zugerechnet. Ausweislich des mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Bescheids über den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG handelte es sich hierbei um einen verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a EStG, sodass im Gewinnfeststellungsbescheid der im Folgebescheid anzusetzende laufende steuerpflichtige Gewinn/Verlust der Klägerin (ebenfalls bestandskräftig) mit 0 EUR festgestell...

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    BFH IV R 18/22
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