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Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft; ­Korrekturmöglichkeit gem. § 174 Abs. 3 AO

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gem. § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen.

2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.

 

Normenkette

§ 7g EStG 1997, § 174 Abs. 3 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Arzt, hatte eine Praxis übernommen. Er zog für die Jahre 1997 und 1998 gem. § 7g Abs. 6 EStG 1997 Betriebsausgaben für Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG 1997 ab.

Anlässlich einer Außenprüfung stellte sich heraus, dass der Kläger kein Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG 1997 war, weil er schon vor der Praxisübernahme als sog. Vertretungsarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hatte. Die 1997 und 1998 gebildeten Ansparabschreibungen waren daher spätestens in den Kalenderjahren 1999 und 2000 aufzulösen. Daraus ergab sich für 1999 und 2000 eine Gewinnerhöhung. Das FA änderte die ESt-Bescheide 1999 und 2000 dementsprechend gem. § 174 Abs. 3 AO.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb erfolglos (Hessisches FG, Urteil vom 10.6.2009, 13 K 624/06, Haufe-Index 2212941).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO vorlägen, weil das FA den Kläger zunächst irrig als Existenzgründer angesehen und deshalb erkennbar davon abgesehen habe, die Ansparabschreibung schon nach zwei Jahren aufzulösen.

 

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