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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Blick nach Österreich

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 41

[Autor/Zitation]

In Österreich sind die Rückstellungen in § 198 Abs. 8 öUGB geregelt; die Parallelbestimmung in Deutschland findet sich in § 249 HGB. Es bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch wesentliche Unterschiede. In Österreich und Deutschland sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (Passivierungspflicht, §§ 198 Abs. 1 Z 1 öUGB; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, vgl. Rz. 131). § 198 Abs. 1 Z 1 öUGB stellt klar, dass sie nur dann zu bilden sind, wenn sie am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. § 249 HGB enthält keinen derartigen Hinweis. Ein inhaltlicher Unterschied leitet sich daraus nicht ab. Nur soweit es sich um "nicht wesentliche Beträge" handelt, kann in Österreich von einer Passivierung abgesehen werden (198 Abs. 8 Z 3 öUGB). In Deutschland bestimmt § 249 HGB keine derartige Ausnahme. Nach hM ist auch für unwesentliche Verbindlichkeiten eine Rückstellung zu passivieren (vgl. Rz. 132).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

In Österreich besteht eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, wenn eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten vorliegt (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. b öUGB). In Deutschland besteht eine Passivierungspflicht nur für Direktzusagen, soweit der Rechtsanspruch darauf ab dem 1.1.1987 erworben wurde (vgl. Rz. 236, für Zeiträume davor besteht ein Passivierungswahlrecht), für mittelbare Pensionszusagen und ähnliche Verpflichtungen besteht anders als in Österreich ein Passivierungswahlrecht (vgl. Rz. 240 und Rz. 242).

 

Rz. 43

[Autor/Zitation]

§ 198 Abs. 8 Z 2 öUGB normiert für Aufwandsrückstellungen ein Ansatzwahlrecht. Soweit es die GoB ...

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