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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Grundsatz: Passivierungspflicht

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 131

[Autor/Zitation]

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind passivierungspflichtig (BFH v. 5.4.2017 – X R 30/15, BStBl. II 2017, 900 Rz. 15; Kahle, DStZ 2017, 904, 905; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 249 Rz. 97 [3/2023]; Hennrichs/Pöschke, ZWeR 2022, 284, 289; Marx, StuB 2022, 401, 402). Ein Absehen von einer Passivierung würde das Gebot des vollständigen Ausweises der Schulden gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 verletzen (Scheffler in Beck HdR, B 233 Rz. 125 [1/2021]).

 

Rz. 132

[Autor/Zitation]

Ein Absehen von der Passivierung einer Rückstellung ist nicht wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit gerechtfertigt. Der BFH hat dies in der Vergangenheit angenommen (BFH v. 18.1.1995 – I R 44/94, BStBl. II 1995, 742, 743), mittlerweile gehen aber sowohl die Rspr. (BFH v. 19.7.2011 – X R 26/10, BStBl. II 2012, 856 Rz. 30; v. 6.6.2012 – I R 99/10, BStBl. II 2013, 196 Rz. 34) als auch die hM im Schrifttum (Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, NZG 2014, 892, 894; Roser, WPg. 2015, 693, 698, 703; U. Prinz, DB 2020, 10, 12) zu Recht davon aus, dass auch für unwesentliche Verbindlichkeiten eine Rückstellung zu passivieren ist. Die Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit sind keine übergeordneten Grundsätze, die es ermöglichen, bei wertmäßig unbedeutenden Rückstellungen auf die Passivierung zu verzichten (so aber Meyering/Gröne in HKMS3, § 249 HGB Rz. 34). Der Verzicht auf die Passivierung einer Rückstellung verstieße vielmehr gegen das Vollständigkeitsprinzip des § 246 Abs. 1 Satz 1 (Endert, DB 2011, 2164, 2165; Schubert in Beck BilKomm.13, § 249 HGB Rz. 31).

[Autor/Zitation] Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 249 HGB, Randziffer 131
[Autor/Zitation] Tiedchen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rech...

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