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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Thomas Wildner, Dr. Marijan Nemet
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Rz. 8

[Autor/Zitation]

§ 340e Abs. 1 bestimmt, welche VG grds. dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. § 340e Abs. 1 enthält keine Vorschriften zu den Wertansätzen der VG und zu den Bewertungsmaßstäben, die in §§ 253 und 255 geregelt sind. Dies umfasst sowohl die Zugangs- als auch die Folgebewertung, dh. den Wert, mit dem die Posten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in die Bilanz anzusetzen sind, und den Wert an den auf den Zugang folgenden Bilanzstichtagen. Darüber hinaus umfasst § 340f besondere Bewertungsvorschriften für Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht verzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind.

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

§ 340e Abs. 3 schreibt vor, mit welchem Wertansatz die Finanzinstrumente des Handelsbestands zu bewerten sind. Der beizulegende Zeitwert als weiterer Bewertungsmaßstab neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dessen Ermittlung sind in § 255 Abs. 4 geregelt.

[Autor/Zitation] Wildner/Nemet/Vogt in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340e HGB, Randziffer 8
[Autor/Zitation] Wildner/Nemet/Vogt in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340e HGB, Randziffer 9

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