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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

Dr. Marijan Nemet, Dr. Tobias Nickels
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Schrifttum

Burghof/Rudolph, Bankenaufsicht: Theorie und Praxis der Regulierung, 1996; Böcking/Bierschwale, Wirtschaftliche Stabilität durch verbesserte Transparenz, BB 1999, 2235; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Lösken, Rechnungslegung von Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen – Neue Bewertungsmöglichkeiten gemäß § § 340f, 340g HGB, in IDW (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasing- und Factoringunternehmen, 2010 (zitiert: "Rechnungslegung und Prüfung"); Heyd/Nemet, Leasing im Bilanz- und Steuerrecht, in Graf von Westphalen (Hrsg.), Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015; Bieg/Waschbusch, Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 2. Aufl. 2017; IDW, WPH-Edition, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Investmentvermögen, 2020; Bieg/Waschbusch, Bildung und Nutzung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB, 2022 (zitiert: "Fonds für allgemeine Bankrisiken"); Scharpf/Schaber, Handbuch der Bankbilanz, 9. Aufl. 2022; Gaber, Bankbilanz nach HGB, 3. Aufl. 2023;

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Gemäß § 340f Abs. 1 Satz 1 dürfen Kreditinstitute zur Absicherung gegen besondere Risiken ihres Geschäftszweigs bestimmte VG mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen. Indem der Gesetzgeber Kreditinstituten die Möglichkeit einer Bewertung unterhalb der Anschaffungskosten oder des niedrigeren beizulegenden Werts zulässt, gewährt er ihnen die Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven (vgl. Gaber, Bankbilanz nach HGB3, 289). Diese Vorsorgereserve darf jedoch nur pauschal auf bestimmte Arten von VG und in begrenzter Höhe gebildet werden. Gemäß § 340f Abs. 1 Satz 2 beträgt die Obergrenze 4 % des Gesamtbetrags der maßgeblichen VG. Aufwendungen aus damit einhergehenden Abschreibungen b...

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