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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 7

[Autor/Zitation]

§ 307 ergänzt § 301 über die Erstkonsolidierung, wenn andere Gesellschafter am TU beteiligt sind. Es handelt sich insoweit um eine Komplementärvorschrift (vgl. Störk/Roland in Beck BilKomm.13, § 307 HGB Rz. 5; Hachmeister in HKMS3, § 307 HGB Rz. 8).

Allerdings beschränkt sich die Komplementarität nicht nur auf § 301. Sie erstreckt sich sachlogisch auch auf jene Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Anwendung des § 301 zu beachten sind. Das bedeutet für Ansatz und Bewertung der Anteile anderer Gesellschafter am nämlichen TU:

1. Die Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten sind nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzusetzen (Anwendung der §§ 300, 308 auf die HB II). Die nbA ermitteln sich damit nicht auf Basis des originären JA (§ 301 Rz. 14).
2. Bei der Erstkonsolidierung erworbener TU erfolgt grds. eine Zugangsbewertung der Vermögensgegenstände und Schulden zum beizulegenden Zeitwert, und zwar in voller Höhe (Neubewertungsmethode, § 301 Rz. 2). Demzufolge nehmen auch die nicht beherrschenden Anteilseigner an der Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten teil, und sie partizipieren in Folgeperioden an den Ergebniswirkungen ihrer Fortschreibung.
3. Ihre Teilhabe ist aber auf das bilanzielle Nettovermögen des TU beschränkt, dh., sie nehmen nicht am GoF oder am passiven Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung teil. Eine Hochrechnung um den GoF-Anteil entspräche der Full Goodwill-Methode, die nach IFRS, nicht aber nach HGB zulässig ist (§ 301 Rz. 13).
4. Bei der Umrechnung der Bilanzposten von TU mit Sitz außerhalb des Euro-Raums entstehen regelmäßig Währungsumrechnungsdifferenzen, die innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen sind (§ 308a Satz 3). Folglich gehört auch ein Anteil der Währungsumrechnungsdiffe...

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