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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 388

[Autor/Zitation]

Es sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts des Eintritts ungewiss sind (§ 198 Abs. 8 öUGB; vgl. Eberhartinger/Weinhandl in Bertl/Mandl, § 198 Abs. 8 Rz. 4 [12/2017]; vgl. Rz. 131). Die Ungewissheit besteht in der Ausgewogenheit der Leistungsbeziehung (vgl. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 198 Rz. 144; Hilber in U. Torggler3, § 198 Rz. 81). Nach verbreiteter Auffassung erfassen Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen unterschiedliche Sachverhalte, erfüllen unterschiedliche Funktionen und schließen sich somit gegenseitig aus (vgl. Konezny in Hirschler2, § 198 Abs. 8 Rz. 144; Höltschl/Nitschinger/Stückler, ÖStZ 2018, 661). Die Grenze wird durch die Erfüllung gezogen, so dass im Schwebezustand die Drohverlustrückstellung und ab der Erfüllung die Verbindlichkeitsrückstellung das (Netto-)Realisationsprinzip verwirklicht wird (vgl. Mayr, ÖStZ 2001, 229). Nach anderer Auffassung sind Drohverlustrückstellungen als Unterart der Verbindlichkeitsrückstellungen anzusehen (vgl. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 198 Rz. 144). Zur Diskussion in Deutschland s. Rz. 281 ff.

 

Rz. 389

[Autor/Zitation]

Ein schwebendes Geschäft bezeichnet ein gegenseitig auf Leistungsaustausch gerichtetes Geschäft, das hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht – von unwesentlichen Nebenpflichten abgesehen – noch nicht erfüllt und daher am Bilanzstichtag noch auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet ist (vgl. Konezny in Hirschler2, § 198 Abs. 8 Rz. 145; vgl. Rz. 141 f. sowie Rz. 282–287). Schwebende Geschäfte dürfen grds. nicht in der Bilanz angesetzt werden; dies ergibt sich aus den GoB (vgl. Bertl...

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