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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Folgen der Anwendung von § 264d

Dr. Jakob Billau
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Rz. 18

[Autor/Zitation]

§ 264d selbst kann nicht verletzt werden, da es sich bei der Norm allein um die Legaldefinition einer kapitalmarktorientierten KapGes. handelt. (Suchan in MünchKomm. BilR, § 264d HGB Rz. 24).

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Auf die in § 264d hinterlegte Legaldefinition wird von einer Vielzahl von Vorschriften verwiesen und hieran eine verschärfte Anwendung geknüpft. Die folgenden Vorschriften des HGB verweisen auf § 264d:

  • § 264 Abs. 1 Satz 2: Falls es um eine kapitalmarktorientierte KapGes. geht und mithin kein Konzernabschluss aufzustellen ist, muss der JA um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert werden, die mit Bilanz, GuV und Anhang eine Einheit bilden (Drüen in KKD[10], § 264 HGB Rz. 4).
  • § 264 Abs. 3: Für KapGes. ergeben sich unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bezüglich Inhalt, Prüfung und Offenlegung ihres JA, wenn sie nicht als kapitalmarktorientiert gelten.
  • § 264b Abs. 1: Die Norm statuiert die Befreiung von der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines JA, wenn § 264d nicht gegeben ist.
  • § 267 Abs. 3 Satz 2: Eine KapGes. iSd. § 264d gilt stets als große KapGes., auch wenn sie nicht die in § 267 Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreitet.
  • § 286 Abs. 3 Satz 3: Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b dürfen nicht wegen eines dadurch entstehenden erheblichen Nachteils unterbleiben, wenn die KapGes. oder eines ihrer TU die Voraussetzungen des § 264d erfüllt.
  • § 289 Abs. 4: Ergänzung des Lageberichts um wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagements im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess; eine Verletzung führt hier gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 zu einer Freiheits- oder Geldstrafe, bei Ordnungswidrigkeiten ist § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu beachten.
  • § 289b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Erweiterung des Lageberichts um...

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