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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Elemente des Jahresabschlusses (Abs. 1)

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 2

[Autor/Zitation]

Als zentrale Anordnung bestimmt Abs. 1 Satz 1 in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Bilanz-RL (2013/34/EU) v. 26.6.2013 (s. auch Vor §§ 264 ff. Rz. 53), dass der JA der KapGes. – abweichend von dem für alle Kaufleute geltenden Grundsatz des § 242 Abs. 1 und 2 – nicht nur aus einer Bilanz und einer GuV, sondern ergänzend dazu auch aus einem Anhang (s. hierzu im Einzelnen die Erl. zu §§ 284 ff.) besteht. Kleinstkapitalgesellschaften iSv. § 267a können allerdings auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten und stattdessen die in Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Die Gleichstellung des Anhangs mit der Bilanz und der GuV erlaubt es, "ohne Informationsverlust Angaben in den Anhang zu übernehmen, die sonst in der Bilanz oder in der GuV zu machen wären" (BT-Drucks. 10/317, 75 zu § 237 HGB-E). Diese Teile des JA werden dadurch entlastet.

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Große und mittelgroße KapGes. (§ 267 Abs. 2 und 3) haben nach Abs. 1 Satz 1 zudem einen Lagebericht aufzustellen. Kleine KapGes. iSv. § 267 Abs. 1, zu denen gem. § 267a auch die Kleinstkapitalgesellschaften zählen, sind nach Abs. 1 Satz 4 von dieser Pflicht befreit. Der Lagebericht ist nicht Teil des JA, sondern ein gesonderter Bericht. Vgl. hierzu im Einzelnen die Erl. zu §§ 289 ff.

 

Rz. 4

[Autor/Zitation]

Ergänzende Vorgaben bestehen nach Abs. 1 Satz 2 für den JA von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften iSv. § 264d, sofern solche nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind. Zusätzlich zu Bilanz, GuV und Anhang haben deren gesetzlichen Vertreter eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen (vgl. näher Rz. 69 ff.). Darüber hinaus können sie den JA fakultativ um eine Segmentberichterstattung erweitern (vgl. näher Rz. 76). Die durch das BilMoG v. 25.5...

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