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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Oberste Mutterunternehmen (Nr. 2)

Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
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Rz. 16

[Autor/Zitation]

§ 342a Nr. 2 enthält die Legaldefinition des obersten MU. Das sind die MU, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen (§ 342a Nr. 2).

 

Rz. 17

[Autor/Zitation]

Damit unterscheidet sich der Wortlaut lediglich darin von dem des Art. 48a Abs. 1 Nr. 1 RL 2013/34/EU idF RL (EU) 2021/2101 (Bilanz-RL), dass im deutschen Gesetzestext der Begriff "Konzernabschluss" anstelle des "konsolidierten Abschlusses" verwendet wird (Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 4; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 342a Rz. 6; Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 21 [7/2023]). Die Definition des "konsolidierten Abschlusses" in Art. 48a Abs. 1 Nr. 2 Bilanz-RL entspricht aber inhaltlich der Definition des KA: Mit beiden Begrifflichkeiten ist die Darstellung von VG, Schulden, Erträgen und Aufwendungen im konsolidierten Abschluss gemeint, wobei die Fiktion der rechtlichen Einheit Anwendung finden soll (Einheitsfiktion, vgl. § 297 Abs. 3; vgl. Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 342a Rz. 6; Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 4).

 

Rz. 18

[Autor/Zitation]

Bei mehrstufigen Konzernen (also MU auf mehreren Ebenen der Hierarchie) betrifft die Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts das hierarchisch oberste MU (Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 22 [7/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 342a Rz. 7). Bei einstufigen Konzernen (einem MU und dessen unmittelbar nachfolgendem TU) gibt es nur ein MU, das auch oberstes MU gem. § 342a Nr. 2 ist (Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 22 [7/2023]).

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines obersten MU ist, dass dieses einen KA erstellt (Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 23 [7/2023]; Merk/Poll in BeckOK HGB45, § 342a Rz. 4). § 342c Abs. 1 normiert als konkr...

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