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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Steuerhoheitsgebiet (Nr. 4)

Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
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Rz. 23

[Autor/Zitation]

Steuerhoheitsgebiete sind nach § 342a Nr. 4 Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen. Der Begriff entspricht dem in Art. 48a Abs. 1 Nr. 3 RL 2013/34/EU idF der RL (EU) 2021/2101 (Merk/Poll in BeckOK HGB45, § 342a Rz. 6; Benzinger/Hachmeister in HKMS3/4, § 342a HGB Rz. 5 [7/2023]).

 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

In der Regel sind Steuerhoheitsgebiete Staaten (Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 7). Es existieren aber auch innerhalb einiger Staaten fiskalisch autonome Gebiete oder Gebiete, die ihre völkerrechtliche Zugehörigkeit zu einem Staat ablehnen und eigene Steuern erheben, so dass sie faktisch fiskalisch autonom sind (Böcking/Korn in EBJS5, § 342a HGB Rz. 7).

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Besondere Bedeutung erlangt die Definition für die länderbezogenen Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht (vgl. § 342i Abs. 2; s. Rz. 11; vgl. Kirsch in BilR eKomm., § 342a HGB Rz. 32 [7/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 342a Rz. 10).

[Autor/Zitation] Cordes/Geißler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 342a HGB, Randziffer 23
[Autor/Zitation] Cordes/Geißler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 342a HGB, Randziffer 24
[Autor/Zitation] Cordes/Geißler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 342a HGB, Randziffer 25

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