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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften (nationales Recht, internationale Bezüge)

Prof. Dr. Alois Paul Knobloch
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Rz. 6

[Autor/Zitation]

Die Norm ist im Dritten Buch des HGB innerhalb der für alle Kaufleute geltenden Bewertungsvorschriften (Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel) verankert und betrifft damit – unter Berücksichtigung der Befreiung von Einzelkaufleuten nach § 241a – alle bilanzierenden Kaufleute. Gegenüber § 252 Abs. 2, der ein Wahlrecht zur Abweichung von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 Abs. 1, mithin auch von dessen Nr. 3, in begründeten Ausnahmefällen beinhaltet, geht § 254 als spezialgesetzliche Norm vor (vgl. § 252 Rz. 11; Glaser in HKMS3, § 254 HGB Rz. 13 f.; Glaser/Hachmeister, BB 2011, 555, 557; Glaser/Hachmeister in Beck HdR, B 737 Rz. 271 [12/2014]).

 

Rz. 7

[Autor/Zitation]

Steuerrechtlich sind die Ergebnisse handelsrechtlich gebildeter Bewertungseinheiten für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EStG). Damit folgt die Steuerbilanz grds. dem konkreten Ansatz einer Bewertungseinheit in der Handelsbilanz im Sinne einer formellen oder konkreten Maßgeblichkeit (vgl. Glaser in HKMS3, § 254 HGB Rz. 24; Schiffers/Strahl ua. in Korn, § 5 EStG Rz. 440, 443 [10/2022]), insbes. auch, wenn von einem handelsrechtlichen Wahlrecht (vgl. hierzu Rz. 93 ff.) ausgegangen wird (vgl. Justenhoven/Usinger in Beck BilKomm.13, § 254 HGB Rz. 4).

 

Rz. 8

[Autor/Zitation]

Zudem greift das steuerliche Verbot zur Bildung einer Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG) in diesem Fall nicht. Vielmehr gibt § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG explizit vor, dass die Ergebnisse finanzwirtschaftlicher Bewertungseinheiten vom Ansatzverbot des § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG ausgenommen sind und damit auch eine handelsrechtlich gebildete Drohverlustrückstellung für die Steuerbilanz maßgeblich ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung bei Einführung der steuerlic...

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