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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 70

[Autor/Zitation]

Wird gegen die Vorschriften des § 266 verstoßen mit der Folge, dass Klarheit und Übersichtlichkeit des JA wesentlich beeinträchtigt werden, ist der JA nach § 256 Abs. 4 AktG (ggf. analog) nichtig. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses tritt damit bei Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften erst in gravierenden Fällen ein (vgl. auch Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 266 Rz. 14 f.). Insoweit geht die Spezialvorschrift des § 256 Abs. 4 AktG der allgemeinen Schutznorm des § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG vor.

 

Rz. 71

[Autor/Zitation]

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des JA könnte bei Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des § 266 bspw. in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Es wird ein grds. anderer Aufbau gewählt, ohne dass zulässige Änderungen der Gliederung iSv. § 265 Abs. 4 bis 7 vorliegen oder Formblätter anzuwenden sind.
  • Die Bilanz wird in Staffelform erstellt.
  • Mittelgroße und große KapGes. stellen die Bilanz in verkürzter Form auf, ohne dass die Voraussetzungen des § 265 Abs. 7 gegeben sind.
 

Rz. 72

[Autor/Zitation]

Seitens der Abschlussprüfer kommt je nach Schwere des Verstoßes gegen die Gliederungsvorschriften eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks in Betracht.

[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 266 HGB, Randziffer 70
[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 266 HGB, Randziffer 71
[Autor/Zitation] Staake in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 266 HGB, Randziffer 72

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