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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Allgemeine Erläuterungen

Prof. Dr. Holger Kahle, Nicolas Kopp
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Rz. 217

[Autor/Zitation]

§ 197 Abs. 1 öUGB normiert ein Aktivierungsverbot für Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals. Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend § 248 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB. In Deutschland wurde mit dem BilMoG in § 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB zusätzlich ein Aktivierungsverbot für Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen aufgenommen (ausführlich Rz. 64 ff.); ein solches Ansatzverbot kennt das öUGB nicht. In § 197 Abs. 2 öUGB besteht ein weiteres Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Zu § 248 Abs. 2 HGB bestehen seit dem BilMoG insoweit wesentliche Unterschiede, als ein Aktivierungswahlecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände eingeführt wurde, welches jedoch selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Gegenstände ausklammert (ausführlich Rz. 70 ff.). In Österreich wird die Einführung eines derartigen Bilanzierungswahlrechts seit Jahrzehnten kontrovers diskutiert (vgl. dazu Hofians, ÖStZ 1991, 11, 17; Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 248; Bertl/Fraberger, RWZ 1998, 240; Fraberger/Petritz in Hirschler2, § 197 Rz. 2). Aufgrund des Aktivierungsverbots sind die genannten Aufwendungen in jenem GJ, in dem sie anfallen, in voller Höhe aufwandswirksam; eine Verteilung auf mehrere GJ ist nicht möglich (vgl. Schlager-Haider in Jabornegg/Artmann2, § 197 Rz. 9).

 

Rz. 218

[Autor/Zitation]

Das Aktivierungsverbot durchbricht den Grundsatz der Vollständigkeit, jedoch ohne ihn zu verletzen (§ 246 Rz. 42 ff.). Der Zweck besteht darin, solche Werte von der Aktivierung auszunehmen, die hinsichtlich ihrer Existenz und Werthaltigkeit besonders unsicher und schwer nachprüfbar sind (zB Bertl/Fraberg...

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