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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / ee) Pensionsrückstellungen

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 137

[Autor/Zitation]

Bei Pensionsverpflichtungen ist das vorhandene Mengengerüst in der Neubewertungsbilanz vollständig abzubilden, dh., das Passivierungswahlrecht des Art. 28 Abs. 2 EGHGB für sog. Alt-Pensionsverpflichtungen und Unterdeckung bei mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen mit Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt nicht für Konzernerwerbe. Desgleichen müssen etwaige Unterschiedsbeträge nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für das noch bis 31.12.2024 befristete Verteilungswahlrecht nach Umstellung auf BilMoG nunmehr passiviert werden (DRS 23.56). Hat das erworbene TU Pensionsaltverpflichtungen zulässigerweise nicht passiviert, so werden mit der Passivierung in der Konzernbilanz stille Lasten aufgedeckt: Dem Einheitsgedanken folgend ist die Verpflichtung erworben, so dass ein Verzicht auf die Passivierung im Konzernabschluss nicht in Betracht kommt (so auch IDW RS HFA 30 Rz. 97 [16.12.2016] zum Übergang der Verpflichtung im Rahmen des § 613a BGB).

 

Rz. 138

[Autor/Zitation]

Ist für Pensionsverpflichtungen des TU Deckungsvermögen iSd. § 246 Abs. 2 Satz 2 gebildet worden, musste dieses bereits im JA zum beizulegenden Zeitwert bewertet (§ 253 Abs. 1 Satz 4) und mit den Verpflichtungen saldiert werden. Da die Pensionsrückstellungen auch in der Erstkonsolidierung mit dem Regelzinssatz abzuzinsen sind (Rz. 121), kann auch im Konzernabschluss ein "Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung" (§ 266 Abs. 2 Buchst. E) entstehen. Etwaiges mit mittelbaren Verpflichtungen assoziierte Deckungsvermögen ist ebenfalls anzusetzen (vgl. Kirsch, Rechnungslegung, § 301 HGB Rz. 139 [3/2021]).

[Autor/Zitation] Theile/Behling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 301 HGB, Randziffer 137
[Autor/Zitation] Theile/Behli...

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