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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / bb) Ausnahme für Rückstellungen und latente Steuern

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 120

[Autor/Zitation]

Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 3 sind Rückstellungen und latente Steuern vom Zeitwertansatz ausgenommen. Für sie gilt grds. das Bewertungskonzept des Einzelabschlusses, somit § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bzw. § 274 Abs. 2. Hiermit sollen Verwerfungen bei der Folgekonsolidierung aus der ansonsten notwendigen Anpassung an die einschlägigen Bewertungsvorschriften vermieden werden.

Rückstellungen werden danach grds. nicht mit ihrem beizulegenden Zeitwert, sondern in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2). Eine Rückausnahme gilt nur für Altersversorgungsverpflichtungen, die sich gem. § 253 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren iSd. § 266 Abs. 2 A.III.5. bestimmen. Diese Rückstellungen, sog. wertpapiergebundene Versorgungszusagen, sind zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt (zu Einzelheiten s. § 253 Rz. 346 ff.).

 

Rz. 121

[Autor/Zitation]

Der wesentliche Unterschied zum Zeitwertansatz liegt darin, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit dem Marktzinssatz zum Erstkonsolidierungsstichtag – wie es ein Zeitwertansatz erfordern würde – abzuzinsen sind. Vielmehr sind sie weiterhin – wie bei ihrer Regelbilanzierung – mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (sonstige Rückstellungen) bzw. zehn Jahre (Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen) abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1). Auch das Wahlrecht für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen, pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der si...

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