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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / dd) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 175

[Autor/Zitation]

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind grds. mit dem Rechnungsbetrag inklusive USt anzusetzen. Versandte Retouren und fest vereinbarte Rabatte sowie verbindlich erhaltene, nachträgliche Preisnachlässe vermindern den auszuweisenden Betrag. Aus Gründen der Praktikabilität wurde früher vertreten, dass Lieferantenskonti bereits abgesetzt werden, wenn mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Die Skonti mindern erst bei Inanspruchnahme die Anschaffungs- bzw. Bezugskosten der Gegenstände und sonstigen Leistungen als nachträgliche Anschaffungskostenminderung. Ein erst nach dem Abschlussstichtag ausgenutzter Skonto ist weder von den Verbindlichkeiten noch von den Anschaffungskosten abzusetzen, sondern grds. als wertbegründendes Ereignis im neuen GJ bei Inanspruchnahme des Skontos (durch Zahlung des Kaufpreises) als nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfassen (BFH v. 27.2.1991 – I R 176/84, BStBl. II 1991, 456). In der handelsrechtlichen Literatur findet sich die Möglichkeit den Skontoabzug bereits vorzunehmen, wenn er mit Sicherheit in Anspruch genommen werden soll (§ 255 Rz. 108). Früher wurde der genutzte Skonto auch als Zinsertrag oder der nicht genutzte Skonto als Zinsaufwand interpretiert (Groh, BB 1991, 2334).

[Autor/Zitation] Beyer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 175

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