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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Originäre Buchführungspflicht

Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 182

[Autor/Zitation]

Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 öBAO ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd. § 31 öBAO unter den in § 125 öBAO weiter normierten Voraussetzungen für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen buchführungspflichtig. Der Unternehmerbegriff des § 125 öBAO ist mit dem des § 2 öUStG deckungsgleich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 125 Anm. 3). Nach § 125 Abs. 1 zweiter Satz öBAO gelten Mitunternehmerschaften, die als solche kein Unternehmer iSd. öUStG sind (insbes. die atypisch stille Gesellschaft), als Unternehmer iSd. § 125 öBAO. Der Unternehmerbegriff des öUStG ist gesetzlich eigenständig definiert, woraus abgeleitet wird, dass er nicht durch das öUGB als Interpretationshilfe ergänzt werden könne (Hirschler in FS Tanzer, 405 ff.). Unternehmer iSd. § 2 Abs. 1 öUStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Sämtliche genannten Kriterien decken sich grds. in ihrem Kernverständnis mit dem Unternehmerbegriff des öUGB. Unterschiede bestehen darin, dass unternehmensrechtlich eine natürliche Person mehrere Unternehmen haben kann, umsatzsteuerrechtlich allerdings die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers das (einzige) Unternehmen bildet sowie im Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (Hirschler in FS Tanzer, 405).

[Autor/Zitation] Mayr/Stückler in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 238 HGB, Randziffer 182

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