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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / B. Bemessungsgrundlage und grundsätzliche Beschränkungen

Dr. Marijan Nemet, Dr. Tobias Nickels
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Rz. 10

[Autor/Zitation]

Im Gegensatz zur stillen Vorsorgereserve nach § 340f dürfen offene Vorsorgereserven nach § 340g in unbegrenzter Höhe gebildet werden. Sie unterliegen keiner qualitativen oder quantitativen Beschränkung. Ihre Bildung liegt vollständig im Ermessen des jeweiligen Kreditinstituts. Diese müssen im Hinblick auf die erforderliche Transparenz diese Vorsorge allerdings offenlegen und wie in Rz. 14 dargestellt in der Bilanz in Form eines Sonderpostens als "Fonds für allgemeine Bankrisiken" ausweisen. Die entsprechende Zuführung bzw. Auflösung ist in der GuV gesondert zu zeigen.

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Wie bei der stillen Vorsorgereserve nach § 340f ergeben sich auch bei der Beurteilung der offenen Vorsorgereserve vergleichbare Herausforderungen hinsichtlich der Würdigung im Hinblick auf deren Notwendigkeit und damit verbunden deren Höhe bzw. Angemessenheit. Sie dienen wie auch die stille Vorsorgereserve nach § 340f der Absicherung der "besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute" und dürfen "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung" gebildet werden. Während nach § 340f über die quantitative Begrenzung von 4 % der in Frage kommenden VG der Versuch einer Operationalisierung bzw. auch Begrenzung (vgl. Scharpf/Schaber, Handbuch der Bankbilanz9, 382) der beiden vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe unternommen wird, ergibt sich die Notwendigkeit und vor allem Angemessenheit der offenen Vorsorgereserve im Wesentlichen aus dem Grundsatz der Willkürfreiheit und gesellschaftlichen Treuepflicht gegenüber den Anteilseignern (vgl. Böcking/Bär/Morawietz in Wiedmann/Böcking/Gros, BilR4, § 340g HGB Rz. 3; Scharpf/Schaber, Handbuch der Bankbilanz9, 395; insbes. Gaber, Bankbilanz nach HGB3, 587).

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Eine nach vernünftiger kaufmännische...

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