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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Vorbemerkung

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 204

[Autor/Zitation]

Bei einem Tausch liegt – in der Hingabe eines Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts – ein Veräußerungsgeschäft und – in der Entgegennahme eines anderen Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts – ein Erwerbsgeschäft vor. Zudem kommen bei Tauschgeschäften folgende Varianten in Betracht:

  • Tausch gleichwertiger Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter und
  • Tausch nicht gleichwertiger Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter.

In der zweiten Variante ist sodann danach zu differenzieren, ob die Wertdifferenz durch eine Zuzahlung ausgeglichen wird (Tausch mit Baraufgabe) oder ob die Wertdifferenz nicht oder nur unvollständig durch eine Zuzahlung ausgeglichen wird (Tausch mit verdecktem Preisnachlass). Die Anschaffungskosten sind im Zusammenhang mit dem erhaltenen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zu bestimmen.

[Autor/Zitation] Hiller/Maetz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 255 HGB, Randziffer 204

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