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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Gesetzliche Regelung

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 178

[Autor/Zitation]

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 gelten die folgenden Vorschriften für die Aufstellung des Anhangs sinngemäß:

  • § 284 HGB,
  • § 285 Nr. 1-4, 7-13, 15a, 17-34 HGB,
  • § 286 HGB.
 

Rz. 179

[Autor/Zitation]

Darüber hinaus ergeben sich Angabepflichten im Anhang gem. § 268 HGB (s. Rz. 94 ff.) sowie ggf. § 265 HGB (s. Rz. 77 ff.), welche bereits gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden sind.

 

Rz. 180

[Autor/Zitation]

Angabepflichten, welche in Ausübung eines Wahlrechts nicht in Bilanz bzw. GuV vorgenommen wurden, sind entsprechend § 284 Abs. 1 Satz 2 HGB im Anhang anzugeben (sog. Wahlpflichtangaben; s. Rz. 96, Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 94 [9/2024]).

 

Rz. 181

[Autor/Zitation]

Falls das Unternehmen freiwillig einen Anhang aufstellt, darf dieser nur dann als "Anhang" bezeichnet werden, wenn die in § 5 Abs. 2 Satz 2 geforderten Angaben vollständig vorgenommen werden (Beyer in HKMS3/4, § 5 PublG Rz. 99 [9/2024]; Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 5 PublG Rz. 28 [9/2021]). Fehlende Angaben im Anhang können zur Modifikation des Bestätigungsvermerks entsprechend § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB iVm. IDW PS 405 nF (10/2021) führen.

 

Rz. 182

[Autor/Zitation]

Der Anhang darf in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 298 Abs. 2 Satz 1 HGB mit einem ggf. aufzustellenden Konzernanhang des Unternehmens zusammengefasst werden (Hachmeister in HKMS3, § 13 PublG Rz. 14; Poll in Staake/Schülke, § 13 PublG Rz. 13).

[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, Randziffer 178
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, Randziffer 179
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 5 PublG, ...

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