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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Übergangsregelungen zum BilMoG

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 380

[Autor/Zitation]

Durch die Einführung des BilMoG hat sich die Bewertung der Pensionsverpflichtungen deutlich verändert. In den meisten Fällen kam es durch einen niedrigeren Rechnungszinssatz und der erstmaligen Einbeziehung von Renten- und Anwartschaftstrend zu einer Erhöhung des Wertansatzes. Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB musste die Rückstellung danach nicht sofort erhöht werden. Stattdessen konnte der Unterschiedsbetrag auf bis zu 15 Jahre (bis spätestens 31.12.2024) verteilt werden. In jedem Jahr ist allerdings mindestens ein Fünfzehntel des ursprünglichen Unterschiedsbetrags zuzuführen. Freiwillige höhere Zuführungen sind in jedem Jahr zulässig, können aber nicht mit der nächstjährigen Zuführung verrechnet werden. Sie verkürzen damit lediglich den Übergangszeitraum.

 

Rz. 381

[Autor/Zitation]

Daneben gibt es in Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB eine Übergangsregelung für den Fall, dass der Wertansatz mit dem Übergang auf das BilMoG sank. Diese Regelung ist nicht auf Altersversorgungsverpflichtungen beschränkt, sondern gilt für alle Rückstellungen. Sofern mit einer Zuführung bis zum 31.12.2024 zu rechnen war, konnte die Auflösung unterlassen werden. Bei Altersversorgungsverpflichtungen waren vor allem Kapitalzusagen, bei vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen vor allem Jubiläumszusagen betroffen. In der Regel wurden die beibehaltenen Rückstellungen aber schon nach wenigen Jahren durch die versicherungsmathematisch berechneten Wertansätze aufgeholt, so dass diese Regelung keine praktische Bedeutung mehr hat.

[Autor/Zitation] Hagemann in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, Randziffer 380
[Autor/Zitation] Hagemann in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 253 HGB, R...

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