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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Einordnung und Bezeichnung des Ausgleichspostens

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 40

[Autor/Zitation]

Der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter ist seit dem BilRUG innerhalb des Eigenkapitals unter der Bezeichnung "nicht beherrschende Anteile" gesondert auszuweisen (§ 307 Abs. 1; DRS 23.93). Die Einbeziehung des Betrags in andere Posten oder eine Angabe im Konzernanhang ist nicht ausreichend (vgl. Reinke in Haufe BilKomm.14, § 307 HGB Rz. 50).

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Üblicherweise wird der Ausgleichsposten als letzter Unterposten des Eigenkapitals im Anschluss an den auf die Gesellschafter des MU beschränkten Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen (vgl. Störk/Roland in Beck BilKomm.13, § 307 HGB Rz. 56).

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Eine Aufteilung des Ausgleichspostens in die einzelnen Eigenkapitalpositionen ist nicht erforderlich. Gleichwohl wird eine Gliederung entsprechend § 266 Abs. 3 A. für zulässig und sinnvoll gehalten (vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 307 Rz. 11; Hachmeister in HKMS3, § 307 HGB Rz. 43). Der Gesetzgeber hat sich mit § 297 Abs. 1 jedoch darauf beschränkt, die Aufnahme der nbA in den Eigenkapitalspiegel vorzuschreiben. Hier wird zwar die Eigenkapitalveränderung (anteiliges Jahresergebnis, Kapitalerhöhungen, Währungsumrechnungsdifferenzen usw.) sichtbar, nicht jedoch die Zusammensetzung des Ausgleichspostens in (anteiliges) gezeichnetes Kapital und Rücklagearten der Tochtergesellschaft (vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher in MünchKomm. HGB4, § 307 Rz. 12).

 

Rz. 43

[Autor/Zitation]

Bei einer GmbH & Co. KG (und vergleichbaren Rechtsformen) hängt der Ausweis der nbA davon ab, wer genau als oberstes MU den Konzernabschluss aufstellt (hierzu § 290 Rz. 71 ff.).

Stellt die GmbH & Co. KG den Konzernabschluss auf, sind die Kommanditeinlagen und ggf. die Einlage der Komplementär-GmbH das Eigenkapit...

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