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Anwendung der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums als Schätzungsgrundlage

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums kann weiterhin als Schätzungsgrundlage verwendet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung rügte das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Insbesondere die Kassenbuchführung sei fehlerhaft. Insofern führte das Finanzamt eine Schätzung unter Anwendung der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums durch. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin im Einspruchs- und Klageverfahren. Sie rügte die Schätzungsbefugnis sowie die Art der Schätzung.

 

Entscheidung

Die Klägerin hatte indes auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Das Finanzamt sei befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, sofern die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Dies sei hier der Fall, da die Buchführung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Insbesondere die Kassenführung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen. Insofern habe das Finanzamt eine Schätzung durchführen dürfen. Die Schätzung habe hierbei nach der Methode zu erfolgen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit habe. Die Verwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen sei eine anerkannte Schätzungsmethode. Unschärfen bei Anwendung seien in Kauf zu nehmen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist vor allem insofern von Interesse, als nach Ansicht des Hessischen FG die Richtsatzsammlungen des Bundesfinanzministeriums weiterhin Grundlage einer Schätzung sein können. Dies ist durchaus nicht unproblematisch, denn der BFH-Beschluss v. 14.12.2022, X R 19/21, hat das Bundesfinanzministerium dazu aufgefordert, dem Revisionsverfahren im betreffenden Fall beizutreten, um zu der Frage Stellung zu ne...

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