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Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte gem. § 17 DSGVO

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Der Arbeitnehmer kann nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte vom 1.9.2016 bis 30.3.2020 bei der Beklagten eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer sowie zum Sport- und Fitnesskaufmann. Am 5.3.2020 wurde dem Kläger eine Abmahnung erteilt, die von Herrn Dr. S., Bekl. zu 2 und Alleingesellschafter der Beklagten als "Inhaber" unterzeichnet wurde. Der Klägervertreter verlangte die Rücknahme der "vorsätzlichen und rechtswidrigen Anschuldigung, dass der Kläger sich des Betrugs strafbar gemacht haben soll". Des Weiteren verlangte er Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers gem. Art. 15 DSGVO sowie Übermittlung der Personalakte des Klägers.

In dem Fitnessstudio, in welchem der Kläger tätig war, befand sich ein USB-Stick des Klägers. Der Bekl. zu 2 nahm diesen USB-Stick an sich und gab ihn bis heute nicht zurück.

Ende April reichte der Kläger Klage ein. U.a. machte er geltend, die Abmahnung sei unbegründet, weil die dort aufgeführten Vorwürfe und Beschuldigungen falsch seien. Der Kläger habe nicht auf seinen USB-Stick sensible Mitgliederdaten der Beklagten gespeichert, dieser Stick stehe im Eigentum des Klägers und die Beklagte habe ihn daher an den Kläger herauszugeben. Der Kläger habe keine streng vertraulichen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten illegal zu erhalten versucht. Zudem stehe ihm der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu. Der Auskunftsanspruch über die Arbeitszeiten sei schon deswegen begründet, weil dem Kläger dieser Anspruch "nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung" zustehe und weil die Beklagte vorsätzlich und rechtswidrig behauptet habe, der Kläger habe falsche Arbeitszeiten ihr ge...

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