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Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Die steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit der Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters erfordert keinen Fremdvergleich, wenn die Aufnahme des stillen Gesellschafters in eine GmbH nicht von der Geschäftsführungsbefugnis des zu 60 % beteiligten Ehemannes der stillen Gesellschafterin umfasst wird.

 

Sachverhalt

Eine GmbH, an der der Ehemann zu 60 % beteiligt war, und die Ehefrau schlossen einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft (GmbH & Still). Zuvor hatte die Gesellschafterversammlung der GmbH der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft einstimmig zugestimmt. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft nicht vorlägen, da das Mitunternehmerrisiko nur schwach ausgeprägt sei und eine nur durchschnittlich ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliege, die das fehlende Mitunternehmerrisiko nicht ausgleiche. Außerdem halte der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand, was sich aus der Abfindungsregelung, der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligung und der Gewinnverteilung ergebe. Entsprechend hob das Finanzamt die Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide ersatzlos auf.

 

Entscheidung

Das FG folgte dem Klagebegehren und erkannte die vertraglich vereinbarte atypisch stille Gesellschaft an, da der stillen Gesellschafterin sowohl die Stellung einer Mitunternehmerin eingeräumt worden war und sie auch Mitunternehmerrisiko trug. Denn sie war am laufenden Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts beteiligt, wobei die Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage unschädlich ist, da auch ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust der Gesellschaft teilnimmt. Der steuerrechtlichen Anerkennung der still...

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