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Abgrenzung: stille Gesellschaft und partiarisches Darlehen – gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S.d. § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters auch dann gem. § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gem. § 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 24, § 8 Nr. 3 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im November 1993 errichtet. Anfang 1995 schloss sie mit der M-GmbH einen Vertrag, der als "Beteiligungsvertrag" überschrieben und als "Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft" bezeichnet ist. Danach beteiligte sich die M-GmbH am Unternehmen der Klägerin "als stiller Gesellschafter mit einer Einlage" von 1,7 Mio. DM, die für bestimmte, im Vertrag näher bezeichnete Zwecke verwendet werden sollte.

Ihre Vergütung sollte in einem gewinnunabhängigen Entgelt (7,5 % der ausgezahlten Einlage) und zusätzlich einem gewinnabhängigen Entgelt (2 % der ausgezahlten Einlage) bestehen. Das gewinnabhängige Entgelt sollte, wenn die Klägerin in einzelnen Jahren keinen Gewinn erzielte, bei ausreichenden Gewinnen in späteren Jahren nachgezahlt werden. Ferner wurde einmalig eine Bearbeitungsgebühr von 1 % des Beteiligungsbetrags erhoben; ein Betrag in derselben Höhe, der einem Haftungsfonds zuzuführen war, sollte bei Auszahlung der Beteiligung einbehalten werden.

Der Vertragsgestaltung lagen die "Grundsätze zur Übernahme von Beteiligungen" der ...

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