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OLG Celle Urteil vom 07.02.2013 - 11 U 82/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Unterlassungsanspruch hinsichtlich der nachträglichen Festlegung der Flugzeiten und der Unverbindlichkeit der vom Reisebüro erteilten Flugzeitinformationen

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel in Reisebedingungen, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliegt, ist unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob man sie als Änderungsvorbehalt oder als Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung versteht.

2. Eine Klausel in Reisebedingungen, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist damit ebenfalls unwirksam.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315; BGB-InfoV § 4; BGB-InfoV § 6; UKlaG § 1; UKlaG § 4

Verfahrensgang

LG H. (Urteil vom 13.03.2012; Aktenzeichen 18 O 79/11)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen X ZR 24/13)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG H. vom 13.3.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie, sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen."

"Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200 EUR ...

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