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LG Hannover Urteil vom 13.03.2012 - 18 O 79/11

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

3.3 Flugbeförderung

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 €, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der xxx der Bundesländer. Er verfolgt nach § 2 seiner Satzung den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern und die Stellung des Verbrauchers zu stärken. Er ist seit dem 16.07.2002 in die zunächst beim Bundesverwaltungsamt, inzwischen beim Bundesjustizamt geführte Liste gem. § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet Pauschalreiseverträge an. Sie ist eine Tochtergesellschaft der und betreibt einen Telemediendienst unter der Internetadresse www.xxx.de.

Die Beklagt...

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