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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhabe am Arbeitsleben. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in WfB. Zuständigkeit des Gerichts bei Streit über vertraglich vereinbarte Vergütungssätze. Berechnung des angemessenen Vergütungssatzes. Anwendung von Vorschriften

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Streit zwischen einer WfB und der Bundesagentur für Arbeit um die Höhe der Vergütungsansprüche für Behinderte im Berufsbildungsbereich sind die Sozialgerichte zuständig. Es geht insoweit nicht um den Inhalt eines privatrechtlichen Beschaffungsvertrags.

2. Die WfB kann nur eine angemessene Vergütung beanspruchen, nicht aber den Ersatz betriebswirtschaftlich notwendiger Kosten. Grundsätzlich kann ein Vergütungssatz, der die angefallenen durchschnittlichen Kostensteigerungen aller Werkstätten in Baden-Württemberg berücksichtigt, als angemessen angesehen werden.

Orientierungssatz

2. Für einen Rechtsanspruch auf die Vereinbarung eines Vergütungssatzes in bestimmter Höhe bietet § 35 S 2 Nr 4 SGB 9 schon nach seinem Wortlaut keine Grundlage.

1. Die für Versorgungsverträge nach iS der §§ 109, 111 SGB 5 zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bzw Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geltenden Rechtsgrundsätze können auf den Abschluss von Beschaffungsverträgen nach Maßgabe des § 21 SGB 9 nicht übertragen werden.

3.Bei der Berechnung der Vergütung für Leistungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereiches in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist § 41 Abs 3 S 1 und S 4 SGB 9 analog anzuwenden, nicht jedoch S 2 und S 3.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, Trägerin einer Werkstatt für behi...

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