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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.11.2008 - L 17 B 972/07 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Abschluss eines Belegungsvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sozialrechtsweg ist für auf Abschluss eines Belegungsvertrages nach § 15 Abs 2 SGB 6 iVm § 21 SGB 9 gerichtete Streitigkeiten zwischen einen privaten Rehabilitationsleistungserbringer und einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht eröffnet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen B 13 SF 1/08 R)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Die Klägerin, eine Fachärztin für Psychotherapie und Physiotherapie, begehrt für die von ihr betriebene psychosomatische Rehabilitationsklinik von dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Abschluss eines Belegungsvertrages, wie sie ihn bereits mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen hat. Einen darauf gerichteten Antrag lehnte die Beklagte in einem Schreiben vom 2003 mit der Begründung ab, es stünden ihr gegenwärtig bereits in ausreichender Zahl entsprechende Rehabilitationsplätze zur Verfügung. Gegen ein weiteres Ablehnungsschreiben vom 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, machte geltend, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, und bat um Erlass einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung. Dem entsprach die Beklagte nicht und führte mit Schreiben vom 2004 aus, die Rentenversicherungsträger erteilten keine Zulassungen durch Verwaltungsakt, sondern schlössen auf der Grundlage des privaten Rechts Belegungsverträge mit den Einrichtungsbetreibern. Die §§ 69, 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - enthielten nur Regelungen für die gesetzliche Krank...

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