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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein immaterieller Schaden durch verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Keine Vermutung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für einen immateriellen Schaden. Bestimmtheitserfordernis beim Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVO. Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen

Leitsatz (amtlich)

1. Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

2. Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält auch keine Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt.

3. Ein Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 DSGVO auf Auskunftserteilung über "sämtliche personenbezogenen Daten" genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Leitsatz (redaktionell)

Verwendet der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unautorisiert Bildmaterial in Video- und Fotoaufnahmen, das den Arbeitnehmer erkennbar über einen längeren Zeitraum zeigt, ist er dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verpflichtet.

Normenkette

DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; DSGVO Art. 17 Abs. 3 S. 1; ZPO § 308; ZPO § 322

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 23.02.2022; Aktenzeich...

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