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FG Münster Urteil vom 13.12.2018 - 3 K 577/18 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehraktige Berufsausbildung

Leitsatz (redaktionell)

Ein unternehmensinterner Ausbildungsgang (hier der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt) ist nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung, wenn er nicht staatlich anerkannt und mit Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert worden ist.

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.2021; Aktenzeichen III R 14/19)

Tatbestand

Streitig ist, ob in einer Ausbildung zum „Sozialversicherungsfachangestellten” und dem anschließenden Ausbildungsgang „AOK-Betriebswirt/-in” eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu sehen ist.

Der am 08.04.1994 geborene Sohn der Klägerin, Herr M. L., bestand im Anschluss an seine Ausbildung bei der AOK am 28.06.2013 die Prüfung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellter” mit der Note „ausreichend” (Bl. 13 und 14 der Kindergeldakte).

Am 23.07.2013 nahm er erfolgreich an einem Potenzialanalyseverfahren der AOK teil (Bl. 11 f. der Kindergeldakte). Zum 01.10.2014 begann er den Studiengang „AOK-Betriebswirt/-in”. Bei dem Studiengang handelt es sich um ein betriebsinternes Studium, an dem nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AOK teilnehmen können. Zugelassen werden können Sozialversicherungsfachangestellte, die ihre Befähigung zum Studium in einem bundeseinheitlichen Potenzialanalyseverfahren nachgewiesen und die geforderten Leistungsnachweise „Basiskenntnisse” erfolgreich erbracht haben. Dabei können diese Leistungsnachweise im Regelfall frühestens ein Jahr nach Bestehen der Abschlussprüfung zum „Sozialversicherungsfachangestellten” e...

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