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FG Bremen Urteil vom 06.02.2025 - 1 K 39/23

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Autoterminalgelände im Hafen Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen als Fahrpersonal im Autoumschlag tätigen Arbeitnehmer

Leitsatz (redaktionell)

Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände, auf dem verschiedene ortsfeste betriebliche Einrichtungen der Arbeitgeberin wie Büro- und Werkstattgebäude, Parkgaragen und Parkplätze liegen, die in ihrer Gesamtheit dem Betrieb der Arbeitgeberin dienen, dann sind nicht die einzelnen Einrichtungen auf dem Gebiet des Autoterminals jeweils als gesonderte Tätigkeitsstätten zu betrachten, sondern die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen stellt sich als großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers dar, der fast ausschließlich als Fahrpersonal im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als Einsatzort genannt wird (Abgrenzung zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 2.9.2022, 4 K 149/21, DStRE 2023, 1092).

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 4 S. 3; EStG § 9 Abs. 4a S. 1; EStG § 9 Abs. 4a S. 2; EStG § 9 Abs. 4a S. 3; EStG § 9 Abs. 4a S. 4; EStG § 9 Abs. 4a S. 6

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand als (weitere) Werbungskosten des Klägers.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist seit dem … zunächst befriste...

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