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EuGH Urteil vom 19.10.2017 - C-556/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung, Zolltarif, Miederhosen, Unterposition 6212 20 00, Bekleidung

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet, in die jedoch keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, in die Unterposition 6212 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, wenn die Querelastizität nachweislich erheblich geringer ist, um so den menschlichen Körper zu stützen und eine die Figur schlanker machende Wirkung zu erzielen.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Lutz

Lutz GmbH

Hauptzollamt Hannover

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 11.05.2016; Aktenzeichen 4 K 218/14)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Zollunion ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifpositionen ‐ Unterposition 6212 20 00 (Miederhosen) ‐ Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ‐ Erläuterungen zum Harmonisierten System“

In der Rechtssache C-556/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 2016, in dem Verfahren

Lutz GmbH

gegen

Hauptzollamt Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda, des Richters E. Juhász (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgru...

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