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EuGH Urteil vom 17.07.2014 - C-480/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Positionen 3204, 3212 und 3822, Laborreagenzien, Aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware, die zwar auf Textilien eine schwach färbende und nicht dauerhafte Wirkung haben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet wird und zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen mittels einer ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile dieser Blutkörperchen, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht für begrenzte Zeit fluorochrom werden, bestimmt ist, in die Laborreagenzien betreffende Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Sysmex Europe

Sysmex Europe GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 16.08.2013; Aktenzeichen 4 K 147/11; ABl. EU 2013, Nr. C 352/3)

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Tarifierung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 3204, 3212 und 3822 ‐ Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen bestimmte fluoreszierende Wirkung auslöst“

In der Rechtssache C-480/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 2013, in dem Verfahren

Sysmex...

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