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EuGH Urteil vom 15.03.2001 - C-85/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Gewährung von Vorschüssen auf geschuldeten Unterhalt aus dem Familienlastenausgleichsfonds. Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung. Geltungsbereich des Abkommens über die soziale Sicherheit

Normenkette

EWGV 1408/71

Beteiligte

Offermans

Vincent Offermanns und Esther Offermanns

Verfahrensgang

OGH (Österreich) ()

Gründe

1.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie derenFamilienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in der Pflegschaftssache des minderjährigen Vincent und der minderjährigen Esther Offermanns, Kinder geschiedener Eltern, wegen Gewährung von Vorschüssen auf den von ihrem Vater geschuldeten, aber nicht gezahlten Unterhalt aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

Gemeinschaftsrecht

3.

Die Verordnung Nr. 1408/71 soll im Rahmen der Freizügigkeit die innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit gemäß den Zielen des Artikels...

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