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EuGH Urteil vom 13.11.1990 - C-216/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. VERORDNUNG NR. 1408/71, ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II. BEGRIFF DES WOHNENS. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Arbeitslosigkeit. Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats gewohnt hat. Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat. Beurteilungskriterien

Leitsatz (amtlich)

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt, vollarbeitslosen Arbeitnehmern, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, zur Verfügung stellen oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, während ihrer letzten Beschäftigung aber den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind (vergleiche Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125). Um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn – oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls – und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rech...

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