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EuGH Urteil vom 17.02.1977 - 76/76, C-76/76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. ARBEITSLOSIGKEIT EINES ARBEITNEHMERS, DER NICHT GRENZGÄNGER IST UND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT IST. LEISTUNGEN. FORDERUNG IM MITGLIEDSTAAT DES WOHNORTS. WOHNORTBEGRIFF. GEWÄHRUNG. VORAUSSETZUNGEN

 

Normenkette

VERORDNUNG Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. B Ziff. II

 

Beteiligte

Silvana di Paolo

Office national de l'emploi

 

Tenor

1. DER IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERWENDETE BEGRIFF DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DER ARBEITNEHMER WOHNT, IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN, IN DEM DER ARBEITNEHMER, OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT, WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER GEWÖHNLICHE MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN BEFINDET.

2. DER ZUSATZ DER WORTE „ODER IN DAS GEBIET DIESES STAATES ZURÜCKKEHREN” IN DIESER BESTIMMUNG BEDEUTET NUR, DASS DER BEGRIFF DES WOHNORTS IN EINEM STAAT EINEN NICHT GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ZWANGSLÄUFIG AUSSCHLIESST.

3. FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II SIND DIE DAUER UND KONTINUITÄT DES WOHNORTS BIS ZUR ABWANDERUNG DES ARBEITNEHMERS, DIE DAUER UND DER ZWECK SEINER ABWESENHEIT, DIE ART DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFGENOMMENEN BESCHÄFTIGUNG SOWIE DIE ABSICHT DES ARBEITNEHMERS, WIE SIE SICH AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT, ZU BERÜCKSICHTIGEN.

 

Gründe

1. DER IN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERWENDETE BEGRIFF DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DER ARBEITNEHMER WOHNT, IST AUF DEN STAAT ZU BESCHRÄNKEN, IN DEM DER ARBEITNEHMER, OBGLEICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT, WEITERHIN GEWÖHNLICH WOHNT UND IN DEM SICH AUCH DER G...

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