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EuGH Urteil vom 10.02.2022 - C-485/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Entlassung eines Arbeitnehmers mit Behinderung, der endgültig nicht in der Lage ist, die wesentlichen Funktionen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Bediensteter, der im Rahmen seiner Einstellung eine Probezeit absolviert. Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung. Verpflichtung zur Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz. Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 5

Beteiligte

HR Rail

XXXX

HR Rail SA

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Begriff „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung” im Sinne dieses Artikels impliziert, dass ein Arbeitnehmer – und zwar auch derjenige, der nach seiner Einstellung eine Probezeit absolviert –, der aufgrund seiner Behinderung für ungeeignet erklärt wurde, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, auf einer anderen Stelle einzusetzen ist, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist, sofern der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 30. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2020, in dem Verfahren

XXXX

gegen

HR Rail SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richte...

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