Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 19.02.2024 - B 3 P 14/23 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Landesrechtliche Vorschriften. Verfassungswidrigkeit. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Beweisantrag. Kapitalkosten. Betriebsnotwendig angefallene Eigenkapitalzins einer Einrichtung. Refinanzierung der Eigenkapitalzinsen. Eigentumsgarantie

Leitsatz (redaktionell)

1. Landesrechtliche Vorschriften können nur dann vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden, wenn es sich um Normen handelt, die inhaltsgleich in den Bezirken verschiedener LSG gelten, soweit die Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist.

2. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

3. Wenn die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, ist die Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll, erforderlich.

Normenkette

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169 S. 2; SGG § 169 S. 3; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 3; GG Art. 14

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.06.2023; Aktenzeichen L 5 P 6/20)

SG Dortmund (Urteil vom 28.11.2019; Aktenzeichen S 54 P 379/15)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2023 - L 5 P 6/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 536,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von ihr betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.5.2016 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG ) .

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3) . Keinen dieser Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet ( § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ; vgl auch bereits den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss BSG vom 14.12.2020 - B 3 P 11/20 B - juris) .

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN) . Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8) .

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie folgende Fragen:

"1. Ergibt sich aus der Formulierung 'einschließlich Kapitalkosten' in § 82 Abs. 3 SGB XI , dass der betriebsnotwendig angefallene Eigenkapitalzins einer Einrichtung nicht maßgeblich von durchschnittlich erwartbaren Zinsen bei Anlage des Eigenkapitals am Kapitalmarkt abweichen darf?

2. Ergibt sich aus der Formulierung 'einschließlich Kapitalkosten' in § 82 Abs. 3 SGB V , dass eine Refinanzierung der Eigenkapitalzinsen je nach gewählter Berechnungsmethode entfallen kann?

3. Ist die Eigenkapitalverzinsung iS § 82 Abs. 3 SGB XI unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG über eine landesrechtliche ausschließliche Bezugnahme auf den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank rechtmäßig?"

Mit den aufgeworfenen Fragen werden schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert, weil sich die Klägerin der Sache nach auf landesrechtliche Regelungen bezieht. Zwar greift sie mit den Rechtsfragen formal eine Regelung des Bundesrechts ( § 82 Abs 3 SGB XI ) auf. Allerdings findet sich die von ihr herausgestellte Formulierung "einschließlich Kapitalkosten" in § 82 Abs 2 SGB XI und wird nach § 82 Abs 3 SGB XI "das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote," durch Landesrecht bestimmt. Landesrechtliche Vorschriften können nur dann vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden, wenn es sich um Normen handelt, die inhaltsgleich in den Bezirken verschiedener LSG gelten, soweit die Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aber vom Beschwerdeführer dargelegt werden (vgl nur BSG vom 18.8.2022 - B 6 KA 25/21 B - juris RdNr 9 mwN) , was hier nicht erfolgt ist. Zudem enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung von einschlägiger Rechtsprechung und ggf Literatur. Nur hinzu kommt, dass es bei der die Vereinbarkeit mit dem GG betreffenden Frage an einer Aufbereitung der Rechtsprechung des BVerfG fehlt. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG vom 7.10.2020 - B 14 AS 418/19 B - juris RdNr 6 mwN).

2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist ( § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ) .

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerin als Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG rügt, das LSG habe die notwendige Sachaufklärung insbesondere zur Ermittlung des zutreffenden Zinssatzes unterlassen, fehlt es an der Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG .

Behrend

Knorr

Flint

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16233891

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]
Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren