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SG Dortmund Urteil vom 28.11.2019 - S 54 P 379/15

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 14/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68/69 und der Beklagte zu 1/69.

Der Streitwert wird auf 35.003,50 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits sind nur noch die Berücksichtigung von Honorarkosten der Architektin Frau A in Höhe von insgesamt 4049,68 EUR sowie die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Eigenkapitalzinsen von 2,5 % auf ein Restbuchwertvermögen von 781.719,15 EUR (nach Abzug der im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 07.03.2017 nicht mehr streitigen Positionen) zwischen den Beteiligten streitig.

Die Klägerin betreibt in B ein Pflegeheim mit 70 vollstationären Pflegeplätzen. Die Inbetriebnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Einrichtung erfolgte im Dezember 2003. Ausweislich eines Zuwendungsbescheides des Landes C aus dem Jahre 2000 wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch den Bund, das Land sowie den Landkreis mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 10.546.000,00 DM öffentlich gefördert. Dem Zuwendungsbescheid ist zu entnehmen, dass die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung zu Lasten des Heimträgers gingen. Die Klägerin setzte Eigenkapital zur Finanzierung des Grundstückserwerbs, der Herstellung des Gebäudes sowie zur sonstigen Betriebsausstattung ein, das sie unter Berücksichtigung der Abschreibungen mit einem Restbuchwert zum 31.12.2014 von 1.005.503,17 EUR in Ansatz gebracht hat.

Mit Schreiben vom 16.04.2015 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen sowie einer Auflistung des Anlage...

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BSG B 3 P 2/05 R
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims  Leitsatz (amtlich) Zur Berücksichtigung von Abschreibungen auf Gebäude und von Eigenkapitalzinsen bei der ...

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