Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.05.2005 - IX R 65/04 (NV) (veröffentlicht am 24.08.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Grundstücksschenkung durch Überweisung des geschuldeten Kaufpreises vom Schenker auf das Konto des Verkäufers

Leitsatz (NV)

Der Erwerber einer eigengenutzten Eigentumswohnung hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ihm die Wohnung mittelbar in der Weise geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers überweist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128).

Normenkette

EigZulG § 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 8; AO 1977 § 41 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 6 K 970/03; EFG 2005, 95)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 30. November 2000 eine Eigentumswohnung für 514 000 DM, die sie ab 22. Dezember 2000 bewohnt. Den Kaufpreis überwies aber nicht sie selbst, sondern ihr Vater im Januar 2001 an die Verkäuferin. Damit hat es folgende Bewandtnis: Der Vater der Klägerin hatte aus der Grundstücksveräußerung durch eine Erbengemeinschaft, an der er beteiligt gewesen war, 2 Mio. DM erhalten. An diesem Betrag wollte er seine beiden Töchter beteiligen. Am 31. Oktober 2000 versprachen die Eltern in einer privatschriftlichen Urkunde, der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 520 000 DM zu schenken. Die Klägerin sollte "über diesen Geldbetrag frei verfügen" können.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage ab, da eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihre Eltern hätten den Betrag lediglich zur Verkürzung des Zahlungsweges an die Verkäuferin überwiesen.

Dieser Argumentation schloss sich das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 95 veröffentlichten Urteil an. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise habe der Vater der Klägerin den Geldbetrag zugewendet. Es stelle keinen Unterschied dar, ob der Vater durch einen Überweisungsvorgang zusätzlich den Geldbetrag zuerst der Tochter überweise, die ihn anschließend an den Bauträger weiterleite oder ob der Vater den Geldbetrag in Abkürzung des Zahlungsweges direkt an den Bauträger leiste.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung von § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) stützt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe der Vater den Betrag von 520 000 DM nicht zur freien Verfügung gestellt, sondern an den Verkäufer der Wohnung überwiesen.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unzutreffend hat das FG der Klägerin Eigenheimzulage gewährt; es hat dadurch § 2 Abs. 1 EigZulG verletzt.

1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf eine Eigenheimzulage für die entgeltliche Anschaffung einer Eigentumswohnung.

a) Die Klägerin hat zwar durch notariell beurkundeten Vertrag eine Eigentumswohnung gekauft. Sie kann die Kaufpreiszahlungen allerdings nicht als Anschaffungskosten i.S. des § 8 EigZulG geltend machen, weil ihr das Grundstück von ihren Eltern mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164, m.w.N. auf die Rechtsprechung zu § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG--; BFH-Urteile vom 1. März 2005 IX R 70/03, juris Dok.-Nr. STRE200550448, und vom 1. Juni 2004 IX R 61/03, BFH/NV 2005, 27).

aa) Gegenstand der Schenkung ist die Wohnung und nicht der Geldbetrag, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, so ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und mithin nicht anspruchsberechtigt. Darauf, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128). Entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nämlich, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker --endgültig-- tatsächlich und rechtlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188).

bb) Weil der Vater der Klägerin die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung auf das Konto der Verkäuferin vollzogen hat, konnte die Klägerin nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die vom Vater bezahlte Eigentumswohnung verfügen. Es handelt sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Der Klägerin steht Eigenheimzulage nicht zu.

b) Ob die Beteiligten des Schenkungsversprechens --die Klägerin und ihre Eltern-- im Zeitpunkt der Schenkungszusage von einer freien Verfügbarkeit des Geldes ausgingen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn diese Schenkungszusage entsprach nicht der nach § 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Form. Sie band die Vertragsparteien weder bürgerlich-rechtlich (§ 125 Satz 1 BGB) noch wirtschaftlich. Erst der mit der Kaufpreiszahlung bewirkte Vollzug der Schenkung heilt den Mangel der Form (§ 518 Abs. 2 BGB) und ist auch für die steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung maßgeblich (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 27, unter II. 1. a aa).

Aus § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist, wenn --wie hier-- einander nahe stehende Personen etwas vereinbaren (vgl. dazu P. Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 41 AO Rz. 31 ff.; siehe aber auch BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 41/82, BFHE 141, 121, BStBl II 1984, 550) lässt sie die Wirkungen des zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäftes steuerrechtlich nur zu, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten lassen. Der Vater hat seiner Tochter, der Klägerin, das Geld aber eben nicht --worauf die Revision zutreffend hinweist-- zur freien Verfügung übergeben, sondern es in ihrem Einvernehmen dazu verwandt, den Kaufpreis der Wohnung zu begleichen.

Dass er damit zugleich den Zahlungsweg abgekürzt hat, spricht entgegen der Auffassung des FG nicht für eine Zuwendung des Geldbetrages statt für eine (mittelbare) Schenkung der Wohnung. Denn Abkürzung des Zahlungsweges bedeutet, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt und damit zugleich eine Leistung an den Zuwendungsempfänger erbringt (die Zuwendung), nicht aber, welcher Art diese Zuwendung ist. Dies kann ein Geldbetrag sein (so in dem Fall, der dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 14/00, BFH/NV 2003, 468 zugrunde lag). Gegenstand der Zuwendung kann aber auch --wie hier-- das Grundstück sein (so in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist wegen der Ausführungen unter 1. a spruchreif und die Klage deshalb abzuweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1407451
  • BFH/NV 2005, 1764
  • HFR 2005, 1151
  • EStB 2005, 365
  • ErbBstg 2005, 279
  • ErbStB 2005, 273

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Eigenheimzulagengesetz / § 1 Anspruchsberechtigter
    Eigenheimzulagengesetz / § 1 Anspruchsberechtigter

    Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren