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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03

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Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fürsorgepflicht. ehrverletzende Äußerung. öffentlicher Meinungskampf. Treuepflicht. Verschwiegenheitspflicht. Presserecht. Landesdatenschutzbeauftragte. Unabhängigkeit. Wahrnehmung berechtigter Interessen. Verhältnismäßigkeit. Anhörung. Personalakte. anonyme Äußerung. Zeitablauf. Widerruf von Äußerungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn werden auch dann nicht durch das Presserecht modifiziert, wenn sie einen öffentlichen Meinungskampf mit Hilfe der Presse austragen.

2. Dem Beamten ist die „Flucht in die Öffentlichkeit” auch als ultima ratio verwehrt.

3. Zur Frage, ob einem Landesminister ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite steht, wenn er auf einen öffentlichen Angriff der Landesdatenschutzbeauftragten mit öffentlicher Kritik an ihrer Amtsführung als Beamtin reagiert.

4. Der Widerruf einer Äußerung kann als Erfüllung und Teil des dem Beamten von seinem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht noch geschuldeten Schutzes ein notwendiges und geeignetes Mittel sein, eine Ansehensbeeinträchtigung nicht weiter fortbestehen zu lassen.

5. Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er ehrverletzende Äußerungen Dritter verbreitet und dabei verschweigt, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind.

6. Zum Umfang der Unabhängigkeit einer Landesdatenschutzbeauftragten.

 

Normenkette

LBG §§ 98, 113b, 113d; LDSG 1991 § 22; LPresseG § 4; StGB § 193

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 20.09.2002; Aktenzeichen 15 K 1245/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 07.07.2005; Aktenzeichen 2 B 96.04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 – 15 K 1245/99 – teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhe...

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