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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.02.1991 - 14 S 2515/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Beiträge. Betriebliche Altersversorgung. Insolvenzsicherung. Beiträge. Widerspruchsbehörde. Meldepflicht. Beitrags und Meldepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Träger der Insolvenzsicherung ist Widerspruchsbehörde hinsichtlich von ihm erlassener Beitragsbescheide.

Zu den Voraussetzungen des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG (außergerichtlicher Vergleich).

Der Träger der Insolvenzsicherung ist berechtigt, das Bestehen der Beitragspflicht durch Bescheid festzustellen.

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG dar nicht mittels Bescheids geregelt werden.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 14

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 07.06.1989; Aktenzeichen 4 K 620/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 1 C 22.92)

 

Tenor

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der im Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987 sowie in dessen Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 1988 geforderten Zinszahlungen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 1989 – 4 K 620/88 – ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Juli 1989 – 4 K 620/88 – teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 1988 werden insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin verpflichtet worden ist, für 1986 und 1987 die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu melden, und eine entsprechende Meldepflicht für die Zukunft festgestellt worden ist. Im übrigen wird di...

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