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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 29.07.1998 - 9 S 1763/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzverfassung. Steuer. Gebühr. Verwaltungsgebühr. Kostendeckungsprinzip. Äquivalenzprinzip. Rückmeldung. Rückmeldegebühr. Studiengebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nicht-steuerliche Abgaben dürfen nicht in Konkurrenz zur grundgesetzlichen Finanzverfassung geraten. Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sie von der Steuer deutlich unterscheidet.

2. Eine Gebühr bezieht ihre besondere sachliche Rechtfertigung aus ihrer Bezogenheit auf eine Amtshandlung, die beide als Leistung und Gegenleistung erscheinen läßt. Damit muß sich eine Gebühr durch ihre besondere Zweckbestimmung auszeichnen. Eine Verwaltungsgebühr rechtfertigt sich regelmäßig durch den Zweck, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken. Weitere Zwecke etwa solche der Verhaltenssteuerung, die von der in Anspruch genommenen Sachkompetenz gedeckt sind, können hinzutreten.

3. Die von Studierenden an den Universitäten im Lande BadenWürttemberg nach § 120a UG für die Bearbeitung einer jeden Rückmeldung erhobene Gebühr (Rückmeldegebühr) ist eine Gebühr und keine Steuer. Sie ist Verwaltungsgebühr und weder Benutzungsgebühr (Studiengebühr) noch Verleihungsgebühr.

4. Zweck dieser Rückmeldegebühr ist nicht die Kostendeckung. Mit ihrer Erhebung verfolgt der Gesetzgeber auch keinen anderen sachlichen Zweck. Sie dient vielmehr allein der aufwandunabhängigen Einnahmeerzielung. Damit tritt sie in Konkurrenz zur Steuer und verletzt die Grenzen, welche die grundgesetzliche Finanzverfassung dem Gebührengesetzgeber zieht. Zugleich verletzt sie den Grundsatz der Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) und deren allgemeine Handlungsfreiheit ...

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