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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.11.1991 - 15 S 1572/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Dienstplan. Arbeitszeit Kurzpause. Zustimmungsverweigerung. Weigerungsgründe. Zustimmungsfiktion. Mitbestimmung bei der Einführung eines Dienstplans für das Postamt … (Schalterdienst)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen) erstreckt sich nicht auf zur Arbeitszeit gehörende, bezahlte Kurzpausen.

2. Macht der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung zu einem neuen seiner Mitbestimmung unterliegenden Dienstplan Weigerungsgründe gelten, die sich ersichtlich auf keinen einschlägigen Mitbestimmungstatbestand beziehen (hier: auch nicht auf § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG-Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung-), so gilt die Maßnahme als vom Personalrat gebilligt.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.06.1990; Aktenzeichen 8 K 14/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juni 1990 – 8 K 14/89 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Dem Postamt (V) … (Dienststelle) sind mehrere Amtsstellen nachgeordnet, darunter das Postamt … 1. Der antragstellende Personalrat vertritt auch die bei diesen Amtsstellen Beschäftigten.

Im Zusammenhang mit der zum 1.4.1989 erfolgten Einführung der 39-Stunden-Woche erließ der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen unterm 27.1.1989 eine Verfügung mit Rahmenregelungen dazu. Danach sollten die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde und zahlreiche betriebliche, organisatorische und personalwirtschaftliche Vorgänge zweckmäßigerweise zusammengefaßt werden. Es gehe dabei um zentrale betriebliche und organisatoris...

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