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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 20.04.1993 - PB 15 S 879/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Mitwirkung. Krankenüberwachung. Mitbestimmung bei Regelungen zum Krankenstand und zur Krankenüberwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstliche Weisungen an die personalverwaltenden Stellen zum Verhalten gegenüber langzeiterkrankten und häufig kurzzeiterkrankten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) und nicht der Mitwirkung aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG (Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen … für die … Angelegenheiten der Beschäftigten).

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 15, § 78 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 31.01.1992; Aktenzeichen 16 K 398/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 1992 – 16 K 398/91 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die … (OPD) gab unterm 14.2.1991 an alle Postämter des Bezirks zwei Verfügungen heraus zur Vorgehensweise der Dienststellen bei Erkrankung von Beschäftigten.

Eine der Verfügungen trägt den Betreff „Untersuchungen im Wege der Krankenüberwachung bei Beamten”. Darin heißt es, daß bei Beamten unabhängig von der Dauer der Krankheit möglichst noch in der ersten Krankheitswoche Krankenüberwachungsuntersuchungen zu veranlassen seien, wenn begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erkrankung bestehen, etwa bei häufigen Kurzerkrankungen. Die Untersuchungen könnten wahlweise durch den zuständigen Amtsarzt, durch die in der Anlage aufgeführten Vertragsärzte oder durch einen im Ruhestand befindlichen Leitenden Postbetriebsarzt vorgenommen werden. Komme das ärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, daß keine Dienstunfähigkeit vorliege, so sei der Beamte so...

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