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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 15.07.1997 - 9 S 1490/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

maßgeblicher Zeitpunkt. Zustimmung Kündigung. Arbeitsverhältnis Ruhen. Zustimmung zur Kündigung nach dem SchwbG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten aus Krankheitsgründen steht nicht bereits entgegen, daß sein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 59 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BAT im Zeitpunkt der Kündigung ruht. Dieser Umstand stellt vielmehr ein Element im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar.

 

Normenkette

SchwbG § 15; BAT § 59 Abs. 1 Sätze 4-5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 25.03.1996; Aktenzeichen 8 K 5323/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 1996 – 8 K 5323/94 – geändert.

Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 21.11.1994 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Der Senat hält die zulässige Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130a Satz 1 VwGO).

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die gegen den – den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 17.01.1994 aufhebenden – Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle gerichtete Klage abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn der Widerspruchsausschuß hat für seine die Zustimmung versagende Entscheidung in ermessensfehlerhafter Weise maßgeblich auf die dem Beigeladenen für die Zeit vom 07...

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